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   BGH, 23.10.2008 - 3 StR 413/08   

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BGH, 23.10.2008 - 3 StR 413/08 (https://dejure.org/2008,5394)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2008 - 3 StR 413/08 (https://dejure.org/2008,5394)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08 (https://dejure.org/2008,5394)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 58
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.10.1990 - 1 StR 487/90

    Betäubungsmittel - Angaben des Angeklagten - Gewißheit - Beteiligung Dritter -

    Auszug aus BGH, 23.10.2008 - 3 StR 413/08
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass auch der Täter, der Angaben zu Hintermännern macht, die sich mit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, dadurch eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten und der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung schaffen kann; das genügt für die Anwendung des § 31 BtMG (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19).
  • BGH, 13.09.1990 - 4 StR 253/90

    Betäubungsmittel - Wesentlicher Aufkärungsbeitrag - Erkenntnisse der

    Auszug aus BGH, 23.10.2008 - 3 StR 413/08
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass auch der Täter, der Angaben zu Hintermännern macht, die sich mit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, dadurch eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten und der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung schaffen kann; das genügt für die Anwendung des § 31 BtMG (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19).
  • BGH, 21.10.1987 - 3 StR 455/87

    Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Erörterung der Anwendung von § 31

    Auszug aus BGH, 23.10.2008 - 3 StR 413/08
    Die Strafkammer hat es in den Urteilsgründen unterlassen zu prüfen und zu erörtern, ob die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG zur Anwendung kommen konnte, was hier zu einem auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigenden Darlegungsmangel führt (vgl. BGH bei Schoreit NStZ 1987, 64; sehr weitgehend BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1).
  • BGH, 24.08.1995 - 4 StR 463/95

    Anwendung einer Strafvorschrift nach deren Inkrafttreten ohne Verstoß gegen das

    Auszug aus BGH, 23.10.2008 - 3 StR 413/08
    Die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG greift bereits ein, wenn der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzung dafür geschaffen hat, dass gegen den Belasteten ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4).
  • BGH, 28.10.2010 - 3 StR 324/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aufklärungshilfe (sicherere

    Denn die Vorschrift greift bereits dann ein, wenn der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass gegen die belastenden Personen ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4; Senat NStZ-RR 2009, 58 f.).
  • BGH, 14.11.2023 - 6 StR 345/23

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln i.R.d. Betriebs einer

    Die Vorschrift des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG greift bereits ein, wenn der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzung dafür geschaffen hat, dass gegen den Belasteten ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. August 1995 - 4 StR 463/95, BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4; vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08, NStZ-RR 2009, 58, 59; vom 12. Januar 2022 - 3 StR 394/21, StV 2022, 389).
  • BGH, 31.08.2010 - 3 StR 297/10

    Aufklärungshilfe (obligatorische Prüfung der Strafmilderung; sicherere Grundlage

    "Die Strafkammer hat es unterlassen, für die Fälle 1, 2 und 6 ... die Anwendung von § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG zu prüfen, obwohl sie sich ausweislich der Urteilsgründe zu einer ausdrücklichen Erörterung gedrängt sehen musste (BGH bei Schoreit NStZ 1987, 64; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1; Senat NStZ-RR 2009, 58 f.).

    Dies steht einem durch den Angeklagten auch insoweit herbeigeführten Aufklärungserfolg jedoch nicht entgegen, denn er hat mit seinen Angaben zu K. zumindest eine sicherere Grundlage dafür geschaffen, diesem die Tatbeteiligung nachzuweisen (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19 und 25; BGH NStZ-RR 1996, 181, Senat NStZ-RR 2009, 58 f.).

  • BGH, 27.08.2019 - 1 StR 586/18

    Hilfe zur Aufklärung schwerer Straftaten (Möglichkeit eines wesentlichen

    Denn auch einer Offenbarung von Wissen durch einen Angeklagten erst nach einer Selbstanzeige eines anderen Beteiligten kann noch wesentliches Gewicht für die Aufklärung der Taten des anderen Beteiligten zu kommen, wenn hierdurch wichtige Tatsachen oder Beweise kundgetan werden oder den bereits vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage verschafft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 5 StR 436/15 Rn. 4; zu § 31 BtMG: BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 StR 102/10 Rn. 4 und Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08 Rn. 3).
  • BGH, 12.01.2022 - 3 StR 394/21

    Aufklärungshilfe im Betäubungsmittelstrafrecht; erweiterte Einziehung

    Nach den Urteilsgründen lag es nahe, dass der Angeklagte durch die freiwillige Benennung weiterer Bandenmitglieder gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG dazu beigetragen hat, die Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären (BGH, Beschlüsse vom 11. November 2021 - 4 StR 134/21, juris Rn. 12; vom 20. August 2014 - 1 StR 390/14, juris Rn. 4; vom 31. August 2010 - 3 StR 297/10, juris Rn. 2 f.; vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08, NStZ-RR 2009, 58 f.).
  • BGH, 13.09.2022 - 2 StR 480/21

    Strafzumessung (Betäubungsmitteldelikte: Strafrahmen; Strafmilderung, Beitragen

    Nach den Urteilsgründen, die den Angeklagten als "Zinker" bezeichnen, der sich bereits in einem frühen Stadium der Ermittlungen geständig eingelassen hat, lag es nahe, dass der Angeklagte durch die freiwillige Benennung von Personen, die an den Taten beteiligt waren, gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG dazu beigetragen hat, die Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 - 3 StR 394/21, juris Rn. 6; vom 11. November 2021 - 4 StR 134/21, juris Rn. 12; vom 20. August 2014 - 1 StR 390/14, juris Rn. 4; vom 31. August 2010 - 3 StR 297/10, juris Rn. 2 f.; vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08, NStZ-RR 2009, 58 f.).
  • OLG Köln, 13.04.2010 - 1 RVs 58/10

    Voraussetzungen der Aufklärungshilfe

    Ein solcher Erfolg ist dann gegeben, wenn der Aufklärungsgehilfe durch die Mitteilung seines Wissens die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass gegen den von ihm Belasteten voraussichtlich mit Erfolg ein Strafverfahren geführt werden kann (BGH a.a.O.; BGH NStZ-RR 2009, 58; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 11; § 30 II Strafrahmenwahl 4).
  • BGH, 18.11.2010 - 4 StR 563/10

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung bei Betäubungsmittelkriminalität (wesentlicher

    Hierunter fallen nämlich auch Angaben etwa zu den Hintermännern von Betäubungsmittelstraftaten, die sich mit bereits vorhandenen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, sofern dadurch eine sicherere Grundlage für den Nachweis dieser Taten und der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung geschaffen wird (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08, NStZ-RR 2009, 58, 59 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 Ks 20/16
    Denn auch derjenige leistet Aufklärungshilfe, der durch Preisgabe seiner Erkenntnisse das bereits vorhandene Wissen der Strafverfolgungsbehörden bestätigt und damit eine sicherere Grundlage für den Nachweis der von anderen Personen begangenen Taten liefert und die Möglichkeit der Strafverfolgung verbessert (vgl. BGH Beschluss vom 28. Februar 2001 - 3 StR 483/00 - StV 2001, 463; 23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08 - NStZ-RR 2009, 58 [59]).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.10.2008 - 3 StR 352/08   

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https://dejure.org/2008,10738
BGH, 02.10.2008 - 3 StR 352/08 (https://dejure.org/2008,10738)
BGH, Entscheidung vom 02.10.2008 - 3 StR 352/08 (https://dejure.org/2008,10738)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - 3 StR 352/08 (https://dejure.org/2008,10738)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Schuldspruchänderung im Rahmen der Revision wegen tateinheitlich begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitzes von Betäubungsmitteln; Rücktritt eines tatbestandlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; BtMG § 29; ; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 58
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95

    Keine Tateinheit von Einfuhr und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 02.10.2008 - 3 StR 352/08
    Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt in den Fällen der Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle II. 1. bis 7. und 9. der Urteilsgründe) zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs; denn der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt gegenüber dem täterschaftlich begangenen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück (st. Rspr.; vgl. BGHSt 42, 162, 165 f.).
  • BGH, 18.01.2024 - 4 StR 233/23

    Revision gegen die Einziehung des Wertes von Taterträgen in einem Verfahre wegen

    Gegenüber dem täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt er zurück (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 165 f.; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08, NStZ-RR 2009, 58).

    Beim Zusammentreffen von täterschaftlichem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge behält der Besitz aber einen eigenen Unrechtsgehalt und tritt nicht zurück, es besteht vielmehr Tateinheit (st. Rspr.; u.a. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08, NStZ-RR 2009, 58).

  • BGH, 14.02.2017 - 4 StR 580/16

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln und Beihilfe dazu (Tateinheit;

    Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15 aaO; vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 165 f.), während zwischen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Besitz Tateinheit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 266/14 aaO; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08, NStZ-RR 2009, 58).
  • BGH, 03.12.2015 - 4 StR 430/15

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Verhältnis zum unerlaubten

    Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - 4 StR 516/14 aaO; vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08, NStZ-RR 2009, 58; vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 165 f.).
  • BGH, 25.02.2015 - 4 StR 516/14

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Verhältnis zum unerlaubten

    Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08, NStZ-RR 2009, 58; vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 165 f.).
  • BGH, 12.09.2017 - 4 StR 298/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen)

    Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15 aaO; vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 165 f.), während zwischen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Besitz Tateinheit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 266/14, aaO; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08, NStZ-RR 2009, 58).
  • BGH, 04.02.2015 - 2 StR 266/14

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Zudem hat er hierdurch jeweils Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1986 - 5 StR 330/86, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08, NStZ-RR 2009, 58).
  • BGH, 15.10.2020 - 1 StR 331/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    Durch den Transport des Marihuanas und dessen anschließende Verwahrung in seinem Hotelzimmer hatte der Angeklagte unmittelbaren Besitz an diesem, sodass er sich tateinheitlich wegen täterschaftlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG, § 52 StGB) schuldig gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08 -, juris Rn. 1; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Auflage, § 29a Rn. 158).' Dem tritt der Senat bei.
  • BGH, 03.05.2023 - 6 StR 137/23

    Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    (...) Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ebenso wieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit täterschaftlichem Besitz derselben gemäß § 52 StGB in Tateinheit steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2017 - 1 StR 409/17 -, juris Rdnr. 3; vom 3. Juli 2014 - 4 StR 240/14 -, juris Rdnr. 6; und vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08 -, NStZ-RR 2009, 58), wie jener der versuchten Ausfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (zur konkurrenzrechtlichen Bewertung von Beihilfe zum Handeltreiben und Einfuhr vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 530/11 -, juris Rdnr. 4; Beschluss vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 693/83 -, NStZ 1984, 171; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rdnrn. 519, 534).
  • BGH, 07.09.2017 - 1 StR 409/17

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme;

    d) Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit täterschaftlichem Besitz derselben gemäß § 52 StGB in Tateinheit steht (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08, NStZ-RR 2009, 58; Beschluss vom 3. Juli 2014 - 4 StR 240/14, juris).'.
  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 295/23

    Ergänzung des Schuldspruchs um den tateinheitlichen Besitz von Betäubungsmitteln;

    Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln insgesamt dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück (Senat, Beschlüsse vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95 - BGHSt 42, 162 und vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08 - NStZ-RR 2009, 58; BGH NStZ-RR 2015, 174).
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